Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma intra-SOL GmbH
1. Anwendungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und den Besteller vorbehaltlos erfolgt.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Der Besteller hat uns mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen schriftlich auf besondere Anforderungen an die Lieferungen im Hinblick auf Beschaffenheit und Einsatzzwecke sowie auf andere Risiken hinzuweisen, die bei Verwendung durch ihn entstehen können.
2.2 Überlassen wir dem Besteller Zeichnungen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Angebot, behalten wir uns an diesen das Eigentums- und Urheberrecht vor Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen, auch technischen, Angaben ergeben.
2.4 Bestellungen, Vertragsänderungen und – ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für eine vertragliche Bindung bedarf es unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.5 Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.6. Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich.
2.7 Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Beauftragter werden erst bei schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil.
2.8 Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
3. Preise, Zahlungen, Aufrechung
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht- bzw. Versandkosten, Zollkosten, Versicherungen und sonstigen Nebenleistungen. Die Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe, am Tage der Lieferung, in Rechnung gestellt.
3.2 Ändern sich maßgebende Kostenfaktoren, z. B. Rohstoffkosten, nach Ablauf von 6 Wochen nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung wesentlich, so sind wir zu einer angemessenen Anpassung der vereinbarten Preise berechtigt.
3.3. Bei Bestellungen von unter € 200,– wird ein Mindermengenzuschlag von € 20,– erhoben
3.4 Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auf eines unserer Konten zu leisten. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel nehmen wir als Zahlungsmittel nur entgegen, wenn dies vorher mit uns vereinbart wurde. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Besteller in Verzug.
3.5 Bei verspäteter Zahlung des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen p.a. in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen gesetzlichen, Basiszinssatz, zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
3.6 Ist nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, können wir, wenn wir zur Vorleistung verpflichtet sind, die uns obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen unsere Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3.7 Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, entscheidungsreife oder unbestrittene Forderungen. Dies gilt auch für die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen und/oder Zurückbehaltungsrechten
4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2010) von uns benannter Ort. Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen.
4.2 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
4.3 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.
4.4 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. Sollten sich hierdurch vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale ändern, werden wir dies dem Besteller unverzüglich mitteilen.
4.5 Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Liefergegenstände an den Spediteur, an den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Besteller die Versendungskosten, Anfuhr oder andere Leistungen übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Transport und andere Schäden.
4.6 Falls sich die Versendung bei versandbereiter Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft in Textform oder als Telekopie zum Besteller auf diesen über.
5. Fristen, Termine, Verzug
5.1 Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen und Abrufterminen setzt die rechtzeitige Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen und Termine angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
5.3 Bei einer Vertragsänderung nach Absendung unserer Auftragsbestätigung gilt ausschließlich der in der neuen Auftragsbestätigung genannte Liefertermin.
5.4 Eine Lieferfrist gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, falls sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert oder als unmöglich erweist.
5.5 Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung oder sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Lieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5.6 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag insoweit zurücktreten, als wir nach Verstreichen einer uns gesetzten angemessenen Frist die Lieferung oder Teile dieser noch nicht versandt haben. Er ist in diesem Fall zum Rücktritt für den ausstehenden Teil berechtigt. Vom ganzen Vertrag kann der Besteller bei Teillieferungen nur dann zurücktreten, wenn er die Teillieferung aufgrund des Verzugs nicht bestimmungsgemäß verwenden kann. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn und soweit die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
5.7 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens weder vorsätzlich noch grob fahrlässig überschritten, und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % pro Woche, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig bzw. vertragsgemäß genutzt werden kann, zu verlangen.
5.8 Wir haben das Recht, bei Abrufverträgen, die ohne Vereinbarung von Fertigungs- und Abnahmeterminen zu Stande gekommen sind, eine verbindliche Festlegung der Termine zu verlangen, wenn drei Monate nach dem Eingang der Bestellung vergangen sind, ohne dass der Besteller uns Termine genannt hat. Kommt er diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden schriftlichen Aufforderung nach, sind wir berechtigt, ihm für die Erklärung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz für die uns entstanden Schäden zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die bei Abrufverträgen vereinbarten Liefermengen nicht oder nicht in voller Höhe abruft.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung unserer Saldorechnung.
6.2 Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag; wir erwerben insoweit anteilig Miteigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und zu sichern.
6.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb unter der Voraussetzung befugt, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
6.4 Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller uns bis zur Erfüllung sämtliche Ansprüche sowie die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab.
6.5 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Beanstandungen
Der Besteller hat Mängel unverzüglich schriftlich und spezifiziert zu rügen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Ware gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt.
8. Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen
Schreibt uns der Besteller durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie wir die Liefergegenstände herzustellen haben, ist er dafür verantwortlich, dass wir im Rahmen der Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstigen Schutz und Urheberrechte, nicht verletzen. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend gemacht werden.
9. Mängelrechte / Haftung
9.1 Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr.1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Bei berechtigter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Die beanstandeten Liefergegenstände sind unverzüglich und kostenfrei zu unserer Verfügung zu halten. Kosten der Nacherfüllung tragen wir nur insoweit, als die Nacherfüllung auch durch uns ausgeführt wird, oder deren Kosten vorab schriftlich mit uns abgestimmt sind. Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Aus- und Einbaukosten, Kosten einer Selbstvornahme des Bestellers sowie Kosten, die dem Besteller durch eine Beauftragung eines Dritten entstehen, werden von uns nicht ersetzt. Das gleiche gilt für die Geltendmachung pauschalierter Kosten durch den Besteller.
9.2 Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in äußerst dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, oder nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen, oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden oder wenn wir nach nochmaliger Fristsetzung mit der Nacherfüllung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu verlangen. Aufwendungen sind nicht ersatzfähig. In einem der vorgenannten Fälle sind wir unverzüglich zu verständigen.
9.3 Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Wir haften, sofern in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht anders geregelt, ausschließlich in folgenden Fällen: (1) Vorsätzliche Pflichtverletzung (2) Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen (3) Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (4) Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes (5) Schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. (6) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. (7) Für Schäden durch Produkthelfer an unseren Lieferungen haften wir aus deliktischer Produkthaftung dem Besteller gegenüber ausschließlich nach Abschnitt 9.3 dieser Bedingungen im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers aus deliktischer Produkthaftung sind ausgeschlossen.
9.4 Soweit nicht vorstehend oder an anderer Stelle dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.5 Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden unserseits.
9.6 Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang, bzw. soweit vorhanden nach Abnahme des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.
9.7 Eine Nacherfüllung auf Kulanzbasis erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
10. Garantie / Beschaffungsrisiko
Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unserseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbare Recht
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Amberg/OPf.
11.2 Gerichtsstand ist Amberg/OPf., wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist. Wir können den Besteller jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 11.3 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen. 11.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt
Stand Oktober 2020